Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Pflichten der CCK AG – Haftungsausschluss

Die CCK AG übernimmt weder gegenüber dem Auftraggeber eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Interessenten noch gegenüber dem Interessenten eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggeber.

2. Doppeltätigkeit

Die CCK AG ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der CCK AG ist gestattet, Aufträge mit Dritten als Gemeinschaftsgeschäft auszuführen.

3. Behandlung von Angeboten

Angebote und Mitteilungen der CCK AG sind ausschließlich für den Adressaten bestimmt, der verpflichtet ist, diese streng vertraulich zu behandeln. Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Kommt es aufgrund einer Zuwiderhandlung zum Vertragsschluss, ohne das die CCK AG von den Vertragsschließenden eine Vergütung verlangen kann, so hat der Adressat der CCK AG Schadensersatz in Höhe der sonst fälligen Verkäufer- oder Käuferprovision zu leisten.

4. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist gehalten, die CCK AG baldmöglichst schriftlich zu informieren, wenn

  • a) sich die Bedingungen eines Objekts / Projekts geändert haben,
  • b) mit einem von der CCK AG nachgewiesenen Interessenten eine Vertragsschluss beabsichtigt ist, damit ein Vertreter der Gesellschaft diesem beiwohnen und seine Provisionsinteressen wahrnehmen kann,
  • c) über das Objekt / Projekt während oder nach Ablauf der Zusammenarbeit mit der CCK AG ein Vertragsabschluss erfolgt, auch wenn dieser nicht auf eine Tätigkeit der CCK AG zurückzuführen ist, unter gleichzeitiger Angabe von Namen und Anschrift des Vertragspartners,
  • d) die CCK AG ihn um nähere Auskünfte über einen Vertragsschluss ersucht. Die CCK AG ist berechtigt, von jedem der Vertragsschließenden die Übersendung des Vertrags zwecks Einsichtnahme zu verlangen.
5. Provision

Die Tätigkeit der CCK AG ist ohne Ausnahme provisionspflichtig. Die Höhe der Provision richtet sich nach den Angaben auf den jeweiligen Angeboten.

Der Provisionsanspruch wird fällig mit Abschluss des nachgewiesenen und vermittelten Vertags, auch wenn dieser vom Angebot abweicht, oder wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags mit einem von der CCK AG nachgewiesenen Interessenten einen Vertrag abschließt.
Auf die Provision ist die gesetzlich Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Entrichtung der Provision besteht auch dann, wenn das beabsichtigte Geschäft aufgrund von Umständen, die der CCK AG nicht vom Auftraggeber mitgeteilt wurden, genehmigungsbedürftig ist und das Geschäft infolge einer Nichterteilung der erforderlichen Genehmigung nicht wirksam zustande kommt.
Wir der Vertrag erfolgreich angefochten, so bleibt der Provisionsanspruch gegenüber dem Vertragsteil bestehen, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat. Der Provisionsanspruch bleibt weiter auch dann bestehen, wenn das abgeschlossene Geschäft nachträglich dadurch in Wegfall geraten ist, dass ein Vertragsteil von einem ihm vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

6. Ersatz- und Nachgeschäft

Wird zwischen dem Auftraggeber und dem nachgewiesenen Interessenten oder den von der CCK AG zusammengeführten Parteien neben dem Auftragsgeschäft oder statt dessen ein anderes Rechtsgeschäft abgeschlossen, so hat der Auftraggeber der CCK AG hierfür die vereinbarte Provision zu zahlen; insofern gilt ein Maklergeschäft als von Anfang an stillschweigend vereinbart. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auch ohne Abschluss eines Vertrages mit den vermittelten Interessenten durch ein weiteres Rechtsgeschäft zustande kommt, das eine Ergänzung oder Erweiterung des früher abgeschlossenen Vertrages darstellt. Bei Ausübung eines vermittelten Vorkaufsrechtes entfällt eine zeitliche Begrenzung.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, der CCK AG unverzüglich den Vertragsschluss bzw. Erwerb schriftlich mitzuteilen.

7. Mündliche Abreden

Mündliche Abreden und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ausnahmslos nur gültig, wenn sie von der CCK AG schriftlich bestätigt werden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Kreuzlingen vereinbart. Die CCK AG kann Ansprüche nach ihrer Wahl auch am Wohnsitz oder Firmensitz des Auftraggebers gerichtlich geltend machen. Es gilt Schweizer Recht.

CCK AG, Gutenbergstrasse 4, Kreuzlingen, Schweiz